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   VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08   

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VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08 (https://dejure.org/2008,39106)
VG Bremen, Entscheidung vom 31.07.2008 - 1 V 1991/08 (https://dejure.org/2008,39106)
VG Bremen, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 1 V 1991/08 (https://dejure.org/2008,39106)
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  • BVerwG, 09.04.1990 - 1 B 55.90

    Konsequenzen einer nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgten

    Auszug aus VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08
    Sie hat die Folgen des rechtswidrigen Auswahlverfahrens im Rahmen des Zumutbaren durch zusätzliche Anstrengungen auszugleichen, bevor sie sich gegenüber den benachteiligten Bewerberinnen und Bewerbern auf Kapazitätserschöpfung berufen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

    Das Nachrückverfahren ist zur Auffüllung der vorgeplanten Aufnahmeplätze vorgesehen (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

    Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller vielmehr erst dann zurückweisen, wenn sie die Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit nachweist (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 -).

    Schulerziehung muss altersgemäß gewährt und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden (vgl. nur OVG Bremen, Beschl.v. 22.10.1992 - 1 B 86/92 - OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 -).

  • OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01

    Wahlrecht der Eltern über unterschiedlicher Organisationsformen eines

    Auszug aus VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08
    Während das Verfassungsrecht mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nur ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten im Hinblick auf einen bestimmten Bildungsgang, nicht jedoch im Hinblick auf eine bestimmte Schule gebietet (vgl. dazu nur OVG Bremen, Beschl.v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 - so auch BVerfG, Urt.v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ff. [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] zum Wahlrecht der Eltern zwischen verschiedenen Schulformen), hat sich der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 10.03.2004 (BremGBl.S. 139 ff.) für das Prinzip der stadtweiten Anwählbarkeit der Schulen und damit für einen (einfachgesetzlichen) Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Schule entschieden (vgl. Mitteilung des Senats vom 27.01.2004, DrS 16/129 ).

    Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller vielmehr erst dann zurückweisen, wenn sie die Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit nachweist (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 -).

  • OVG Bremen, 17.10.1994 - 1 B 112/94
    Auszug aus VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08
    Sie hat die Folgen des rechtswidrigen Auswahlverfahrens im Rahmen des Zumutbaren durch zusätzliche Anstrengungen auszugleichen, bevor sie sich gegenüber den benachteiligten Bewerberinnen und Bewerbern auf Kapazitätserschöpfung berufen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

    Das Nachrückverfahren ist zur Auffüllung der vorgeplanten Aufnahmeplätze vorgesehen (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08
    Während das Verfassungsrecht mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nur ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten im Hinblick auf einen bestimmten Bildungsgang, nicht jedoch im Hinblick auf eine bestimmte Schule gebietet (vgl. dazu nur OVG Bremen, Beschl.v. 04.10.2001 - 1 B 363/01 - so auch BVerfG, Urt.v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ff. [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] zum Wahlrecht der Eltern zwischen verschiedenen Schulformen), hat sich der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 10.03.2004 (BremGBl.S. 139 ff.) für das Prinzip der stadtweiten Anwählbarkeit der Schulen und damit für einen (einfachgesetzlichen) Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Schule entschieden (vgl. Mitteilung des Senats vom 27.01.2004, DrS 16/129 ).
  • OVG Bremen, 22.10.1992 - 1 B 86/92

    Integrierte Gesamtschule; Aufnahmebeschränkungen; Erschöpfung der

    Auszug aus VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08
    Schulerziehung muss altersgemäß gewährt und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden (vgl. nur OVG Bremen, Beschl.v. 22.10.1992 - 1 B 86/92 - OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 -).
  • VG Bremen, 28.07.2008 - 1 V 1966/08
    Auszug aus VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08
    Da der Antragsteller bereits aufgrund des zu seinen Lasten rechtswidrig durchgeführten Auswahlverfahrens einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule Mitte hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob er als Härtefall hätte aufgenommen werden müssen, obwohl er keinen entsprechenden Antrag im Aufnahmeverfahren gestellt hatte (vgl. dazu VG Bremen, Beschl.v. 28.07.2008 - 1 V 1966/08 -).
  • BVerwG, 30.04.1999 - 2 B 31.99
    Auszug aus VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08
    Jedenfalls dürfte diese Vorschrift vorliegend über § 62 Satz 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BremVwVfG - Anwendung finden, weil es sich bei der Kooperationsvereinbarung im Ergebnis um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (vgl. zu § 62 Satz 2 VwVfG des Bundes BVerwG, Beschl.v. 30.04.1999 - 2 B 31/99 -, JURIS).
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